Satzung des Stadtsportverbandes Konstanz Zuletzt geändert am
23. April 2001
§ 1. Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1)
Der
am 06. April 1970 gegründete Verein führt den Namen Stadtsportverband Konstanz.
Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz. Er ist in das Vereinsregister Konstanz unter der
Nr. VR 349 eingetragen.
2)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2. Zweck
1)
Der
Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Konstanzer Sportvereine, insbesondere die
Förderung des Leistungs-, des Breitensportes und der sportlichen Jugendarbeit. Er wirkt
beratend in allen bei der Stadt Konstanz und anderen Behörden anfallenden Sportfragen mit
und fördert die Durchführung von Sportveranstaltungen in Konstanz.
2)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3)
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4)
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5)
Es
darf keine Person oder kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
1)
Mitglieder
des Vereines können alle Sportvereine und Fördervereine des Konstanzer Sportes sein.
2)
Mitglieder
des Vereines sind ebenfalls
a) der
Konstanzer Schulsport
b) die
Fachhochschule Konstanz
c) die
Universität Konstanz
Die
Fachhochschule bzw. die Universität Konstanz bestimmen jeweils für zwei Jahre, wer als
Delegierter entsandt wird. Der Delegierte des Konstanzer Schulsportes wird von den geschäftsführenden
Schulleitern für die Dauer von zwei
Jahren benannt.
§ 4. Erwerb
der Mitgliedschaft
1)
Die
Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
§ 5. Beendigung
der Mitgliedschaft
1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Mitgliedes.
2)
Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 6. Ausschluss
1)
Ein
Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Frist von mindestens
zwei Wochen gegeben worden ist, aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wegen
a) grobem oder
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) Nichtzahlung von
Beiträgen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Die zweite Mahnung hat unter Fristsetzung zu erfolgen und auf die Folgen des
Vereinsausschlusses hinzuweisen.
2)
Der
Ausschluss wird vom Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 3/5 seiner gewählten
Mitglieder beschlossen.
3)
Der
Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4)
Gegen
den Ausschluss kann innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des
Ausschlussbeschlusses Beschwerde erhoben werden.
5)
Über
die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
6)
Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und --pflichten. Das
vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung einzuladen.
§ 7. Vereinsorgane
1)
Organe
des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8. Mitgliederversammlung
1)
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten
Tertial des Kalenderjahres erfolgen
3)
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den
Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag des Absendens der Einladung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
4)
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, bei Verhinderung sowohl des 1. als auch 2. Vorsitzenden von einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
5)
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des
Vorstandes
b) Wahl der
Kassenprüfer
c) Entgegennahme
der Vorstandsberichte
d) Bestätigung des
Jugendvertreters
e) Entgegennahme des
Kassenprüfungsberichtes
f) Entlastung
des Vorstandes
g) Festsetzung
der Beiträge und Umlagen
h) Beschlussfassung
über den Haushaltsplan
i) Satzungsänderungen
einschließlich Zweckänderungen
j) Beschlussfassung
über Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern
k) Anträge
der Mitglieder
l) Auflösung
des Vereins
6)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7)
Anträge
zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Die
Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim
1. Vorsitzenden eingereicht werden
8)
Stimmberechtigt
sind die Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung, sowie die Mitglieder des Vorstandes gem.
§10 dieser Satzung. Eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts ist nicht gestattet
9)
Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.
10)
Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse durch offene oder geheime Abstimmungen. Geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn bei Wahlen ein Stimmberechtigter, ansonsten 10 % der
Stimmberechtigten dies wünscht.
11)
Erhält bei der Wahl der
Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ein Bewerber nicht die erforderliche einfache
Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang wird zwischen den
beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhielten, mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
12)
Für Satzungsänderungen
bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
13)
Für Änderungen des Zwecks
des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
14)
Über jede
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von der nachfolgenden
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 9. Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1)
Der
Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn
1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim
1.Vorsitzenden beantragen.
§ 10. Vorstand
1)
Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den
Referatsleitern.
2)
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sowie der
Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3)
Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordentlich gewählt ist. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
4)
Der
1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit im Verein; er repräsentiert den Verein nach außen.
5)
Der
1. und der 2. Vorsitzende können jeweils ein Referat übernehmen.
Folgende Referate werden gebildet:
a) Verwaltung,
Organisation und Schriftverkehr, Protokolle, Rundschreiben u.a.m.
b) Hallensport
c) Rasensport
d) Wassersport
e) Veranstaltungen
f) Öffentlichkeitsarbeit
g) Jugend
h) Schulsport
6)
Bei
Bedarf kann der Vorstand Ausschüsse bestellen.
§ 11. Aufgaben
des Vorstandes
1)
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt den Haushaltsplan und
berichtet der Mitgliederversammlung.
2)
Der
Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz
oder Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
3)
Zum
Anschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,- DM belasten, ist
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis selbständig befugt, soweit
die Mittel im Haushaltsplan eingestellt sind.
4)
Der
1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5)
Der
Vorstand muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder
des Vorstandes schriftlich verlangen.
6)
Der
Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Konstanzer Sport verdient gemacht haben,
zur Ehrenmitgliedschaft oder zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Der Beschluss erfolgt
durch die Mitgliederversammlung.
7)
Über
jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der nächsten Vorstandssitzung zu
genehmigen ist.
§ 12. Beiträge
1)
Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und/oder Umlagen verpflichtet.
2)
Die
Höhe der Beiträge und/oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3)
Die
Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 sind von der Entrichtung von Beiträgen und / oder Umlagen
befreit.
4)
Die
Beiträge / Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, für die Schaffung einer reibungslosen Einzugsmöglichkeit Sorge zu tragen,
dem Verein rechtzeitig eine Einzugsermächtigung zur Verfügung zu stellen und Änderungen
unverzüglich mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einzelfall ein anderer
Zahlungsweg zugelassen werden.
§ 13. Kassenprüfer
1)
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
2)
Die
Vereinskasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen.
§ 14. Ordnungen
1)
Zur
Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-,
Jugend- sowie eine Ehrungsordnung beschließen.
§ 15. Auflösung
des Vereins
1)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Fall bestellt die
Mitglieder-versammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben.
2)
Zur
Auflösung ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3)
Bei
Auflösung des Vereins, oder bei Fortfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Konstanz. Diese hat das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendsportförderung der Stadt
Konstanz zu verwenden.
§ 16. Inkrafttreten
1)
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. April 1999 mit der erforderlichen
Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt die am 24.04.1978, zuletzt geändert am 10.03.1997,
beschlossene Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2)
Zuletzt
geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.4.2001 (§12 Ziff.4 ergänzt)