Satzung des Stadtsportverbandes Konstanz Zuletzt geändert am 23. April 2001

§ 1.        Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)               Der am 06. April 1970 gegründete Verein führt den Namen ”Stadtsportverband Konstanz”. Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz. Er ist in das Vereinsregister Konstanz unter der Nr. VR 349 eingetragen.

2)               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2.        Zweck

1)               Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Konstanzer Sportvereine, insbesondere die Förderung des Leistungs-, des Breitensportes und der sportlichen Jugendarbeit. Er wirkt beratend in allen bei der Stadt Konstanz und anderen Behörden anfallenden Sportfragen mit und fördert die Durchführung von Sportveranstaltungen in Konstanz.

2)               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3)               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5)               Es darf keine Person oder kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3.        Mitgliedschaft

1)               Mitglieder des Vereines können alle Sportvereine und Fördervereine des Konstanzer Sportes sein.

2)               Mitglieder des Vereines sind ebenfalls

a)     der Konstanzer Schulsport

b)    die Fachhochschule Konstanz

c)     die Universität Konstanz

Die Fachhochschule bzw. die Universität Konstanz bestimmen jeweils für zwei Jahre, wer als Delegierter entsandt wird. Der Delegierte des Konstanzer Schulsportes wird von den ”geschäftsführenden Schulleitern”  für die Dauer von zwei Jahren benannt.

§ 4.        Erwerb der Mitgliedschaft

1)               Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

§ 5.        Beendigung der Mitgliedschaft

1)               Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Mitgliedes.

2)               Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 6.        Ausschluss

1)               Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen gegeben worden ist, aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a)     grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

b)    Nichtzahlung von Beiträgen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die zweite Mahnung hat unter Fristsetzung zu erfolgen und auf die Folgen des Vereinsausschlusses hinzuweisen.

2)               Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 3/5 seiner gewählten Mitglieder beschlossen.

3)               Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4)               Gegen den Ausschluss kann innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde erhoben werden.

5)               Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6)               Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und --pflichten. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 7.        Vereinsorgane

1)               Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 8.        Mitgliederversammlung

1)               Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2)               Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten Tertial des Kalenderjahres erfolgen

3)               Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag des Absendens der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

4)               Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung sowohl des 1. als auch 2. Vorsitzenden von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

5)               Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Wahl des Vorstandes

b)    Wahl der Kassenprüfer

c)     Entgegennahme der Vorstandsberichte

d)    Bestätigung des Jugendvertreters

e)    Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

f)      Entlastung des Vorstandes

g)     Festsetzung der Beiträge und Umlagen

h)    Beschlussfassung über den Haushaltsplan

i)      Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen

j)      Beschlussfassung über Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern

k)     Anträge der Mitglieder

l)      Auflösung des Vereins

6)               Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7)               Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden

8)               Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung, sowie die Mitglieder des Vorstandes gem. §10 dieser Satzung. Eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts ist nicht gestattet

9)               Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.

10)           Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene oder geheime Abstimmungen. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn bei Wahlen ein Stimmberechtigter, ansonsten 10 % der Stimmberechtigten dies wünscht.

 


11)           Erhält bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer ein Bewerber nicht die erforderliche einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang wird zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhielten, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

12)           Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

13)           Für Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

14)           Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 9.        Außerordentliche Mitgliederversammlung

1)               Der Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim 1.Vorsitzenden beantragen.

§ 10.     Vorstand

1)               Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Referatsleitern.

2)               Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3)               Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordentlich gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

4)               Der 1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit im Verein; er repräsentiert den Verein nach außen.

5)               Der 1. und der 2. Vorsitzende können jeweils ein Referat übernehmen.
Folgende Referate werden gebildet:

a)     Verwaltung, Organisation und Schriftverkehr, Protokolle, Rundschreiben u.a.m.

b)    Hallensport

c)     Rasensport

d)    Wassersport

e)    Veranstaltungen

f)      Öffentlichkeitsarbeit

g)     Jugend

h)    Schulsport

6)               Bei Bedarf kann der Vorstand Ausschüsse bestellen.

§ 11.     Aufgaben des Vorstandes

1)               Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt den Haushaltsplan und berichtet der Mitgliederversammlung.

2)               Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

3)               Zum Anschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,- DM belasten, ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis selbständig befugt, soweit die Mittel im Haushaltsplan eingestellt sind.

4)               Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5)               Der Vorstand muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes schriftlich verlangen.

6)               Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Konstanzer Sport verdient gemacht haben, zur Ehrenmitgliedschaft oder zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

7)               Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

§ 12.     Beiträge

1)               Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und/oder Umlagen verpflichtet.

2)               Die Höhe der Beiträge und/oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3)               Die Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 sind von der Entrichtung von Beiträgen und / oder Umlagen befreit.

4)               Die Beiträge / Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Schaffung einer reibungslosen Einzugsmöglichkeit Sorge zu tragen, dem Verein rechtzeitig eine Einzugsermächtigung zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einzelfall ein anderer Zahlungsweg zugelassen werden.

§ 13.     Kassenprüfer

1)               Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

2)               Die Vereinskasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen.

§ 14.     Ordnungen

1)               Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Jugend- sowie eine Ehrungsordnung beschließen.

§ 15.     Auflösung des Vereins

1)               Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Fall bestellt die Mitglieder-versammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

2)               Zur Auflösung ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3)               Bei Auflösung des Vereins, oder bei Fortfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Konstanz. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendsportförderung der Stadt Konstanz zu verwenden.

§ 16.     Inkrafttreten

1)               Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. April 1999 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt die am 24.04.1978, zuletzt geändert am 10.03.1997, beschlossene Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2)               Zuletzt geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.4.2001 (§12 Ziff.4 ergänzt)